Ungleichgewichtige Ernennungssysteme erachtete es demnach als unzulässig. Daraus folgerte die Lehre, dass es fraglich sei, ob eine Partei im Voraus auf ihr Ernennungsrecht verzichten könne oder ob sich die Parteien durch ein solches Vorgehen in unzulässiger Weise ihres Gleichbehandlungsanspruchs begeben würden (vgl. dazu BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 362 N 40 mit Verweis auf Meier Andrea, a.a.O., S. 101 f.). Art. 19 Abs. 1 des besagten Konkordats lautete dahingehend, dass das Schiedsgericht abgelehnt werden konnte, wenn eine Partei einen überwie- - 19 -