6.6. Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob diesen Erwägungen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Unabhängigkeit des Schiedsgerichts im Sinne von Art. 368 ZPO entgegenstehen. Noch im Anwendungsbereich des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit und damit in Bezug auf die Binnenschiedsgerichtsbarkeit bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von Art. 19 KSG für den Fall, dass eine Partei bei der Bestellung des Schiedsgerichts einen übermässigen Einfluss ausübte. Ungleichgewichtige Ernennungssysteme erachtete es demnach als unzulässig.