Die Pflicht zur gemeinsamen Bestellung eines Schiedsgerichtsmitgliedes selbst bei nicht deckungsgleichen Interessen lässt sich auch vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass diese keinen Verzicht auf den Anspruch auf Gleichbehandlung im Verfahren im Sinne von Art. 373 Abs. 4 ZPO darstellt, sondern einzig dazu führt, dass die Parteien ihr Recht aufgeben, einen Schiedsrichter allein ihrer Wahl zu bestellen, welcher die von ihnen bevorzugten fachlichen und persönlichen Qualitäten mit sich bringt. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Verfahren besteht indes weiterhin, ebenso die Pflicht der Schiedsgerichtsmitglieder, unabhängig und unparteilich zu ent-