Im Weiteren kann es sich bei den Parteien sowohl in internationalen Verhältnissen als auch bei nationalen Schiedsangelegenheiten um geschäftserfahrene Personen handeln. Gründe, welche es rechtfertigen würden, Parteien bei Binnenverhältnissen anders zu behandeln als solche eines internationalen Schiedsfalles, sind keine ersichtlich. Insbesondere kann nicht generell von einem grösseren Schutzbedürfnis ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, in welchem sich die beteiligten Parteien im Internet als seit Jahren existierende, geschäftserfahrene juristische Personen präsentieren.