Diese Ausführungen müssen grundsätzlich auch für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit, wie sie vorliegend gegeben ist, gelten. So kann für die Frage, ob das Bestellverfahren die Neutralität und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts tangiert, nicht entscheidend sein, ob es sich um einen nationalen oder internationalen Fall handelt, da die Kriterien für die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts in beiden Fällen dieselben sind (vgl. Art. 180 IPRG, Art. 367 ZPO). Im Weiteren kann es sich bei den Parteien sowohl in internationalen Verhältnissen als auch bei nationalen Schiedsangelegenheiten um geschäftserfahrene Personen handeln.