Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist damit die Pflicht zur gemeinsamen Ernennung zumindest bei internationalen Sachverhalten selbst bei divergierenden Interessen zulässig bzw. verstösst eine solche nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. auch DIKE Kommentar ZPO- Schwander/Stacher, Art. 362 N 12, welche nicht danach unterscheiden, ob die Interessen identisch oder gegenläufig sind; Bühler/Feit, a.a.O., Art. 8 N 23). Diese Ausführungen müssen grundsätzlich auch für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit, wie sie vorliegend gegeben ist, gelten.