6.5. Hinsichtlich sich nicht deckender Interessenlagen bzw. gegenläufiger Interessen bestätigte das Bundesgericht im erwähnten Entscheid vom 16. Mai 1983 implizit die Zulässigkeit der Verpflichtung von mehreren Beklagten, einen gemeinsamen Schiedsrichter zu ernennen. Damit schützte es die vorinstanzliche Rechtsprechung, welche im Ergebnis mehrere Beklagte unabhängig von ihrer Interessenlage zur gemeinsamen Ernennung eines Schiedsrichters verpflichtete, sofern genügend Sicherheit für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter bestand (Unveröffentlichter - 17 -