367 ZPO zu erfüllen. Die Beklagten haben daher aus dem Umstand, dass die klägerische Seite einen eigenen Schiedsrichter bestimmen darf, während sie einen gemeinsamen Schiedsrichter zu ernennen haben, keine Nachteile zu befürchten (vgl. auch Bühler/Feit in: Swiss Rules of International Arbitration, Zuberbühler/Müller/Habegger [Hrsg.], 2nd edition, Zürich 2013, Art. 8 N 23 für Schiedsverfahren unter den Swiss Rules).