6.4. Nach Ansicht der Verwaltungskommission gilt das eben Dargelegte insbesondere in Fällen, in denen bei mehreren Beklagten gleichlaufende Interessen bestehen. In solchen Fällen wird das Prinzip der Gleichberechtigung der Beklagten durch die Pflicht zur gemeinsamen Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglieds nicht verletzt. Die Parteischiedsrichter gelten nicht als Repräsentanten der Parteien (Urteil des Cour de Justice de Genève vom 26. November 1982, abgedruckt in SJ 1984 S. 310 und 318), sondern haben alle Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäss Art. 367 ZPO zu erfüllen.