Begründet wird die Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters durch die mehreren Kläger bzw. Beklagten mit der Verletzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Parteien, würde beispielsweise ein Kläger gegen zwei Beklagte klagen und würden Letztere je so viele Schiedsrichter ernennen dürfen wie der Kläger (Rüede/Hadenfeldt, S. 126; BSK ZPO-Habegger, Art. 361 N 27; Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 361 N 9; s. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2001 E. 4, in: ZR 101 [2002] Nr. 21 bezüglich notwendiger Streitgenossenschaft mit gleichlaufenden Interessen).