6.3. In der Lehre wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, dass die Lücke von Art. 361 Abs. 2 ZPO dahingehend zu füllen sei, dass die mehreren Kläger bzw. mehreren Beklagten jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zu ernennen hätten. Auch die Lehre unterscheidet in der Regel nicht, ob die Interessenlage der mehreren Kläger oder Beklagten konvergent bzw. divergent sind (BSK ZPO-Habegger, Art. 361 N 27; BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 361 N 47, Art. 362 N 40; ZK ZPO-Grundmann, Art. 362 N 21b; DIKE Kommentar ZPO-Schwander/Stacher, Art. 362 N 11 f.; Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 361 N 9; Berger/Kellerhals, a.a.