Der Entscheid betraf jedoch - anders als die vorliegende Streitigkeit - die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Darin schützte das Bundesgericht implizit die Ansicht der Vorinstanz, welche im Ergebnis mehrere Beklagte zur gemeinsamen Ernennung eines Schiedsrichters verpflichtete (Unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Mai 1983, zusammengefasst in ASA Bulletin 1984 S. 203 f.; Urteil der Vorinstanz: Urteil des Cour de Justice de Genève vom 26. November 1982, abgedruckt in SJ 1984 S. 309 ff.).