Der Grundsatz der Gleichberechtigung besagt, dass bei der Bestellung des Schiedsgerichts keiner Partei ein überwiegender Einfluss zukommen darf. Der Anspruch auf paritätische Behandlung bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts existierte bereits unter dem erwähnten Konkordat (Art. 19 Abs. 1 KSG) und gilt auch im Anwendungsbereich der schweizerischen Zivilprozessordnung (BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 361 N 47). Mit ihm soll eine unparteiische und unabhängige Rechtsprechung gewährleistet werden.