361 Abs. 2 ZPO ernennt bei Fehlen einer Vereinbarung jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder, welche einstimmig den Präsidenten bzw. die Präsidentin bezeichnen. Art. 361 Abs. 2 ZPO geht implizit von einem Zweiparteienschiedsverfahren aus (Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 361 N 9). Nicht geregelt wird hingegen der Fall, da auf Kläger- und/oder Beklagtenseite - wie vorliegend - mehrere Parteien in die Streitsache involviert sind (Mehrparteienverhältnisse). Damit ist auch offen, ob im Falle eines solchen jede Prozesspartei oder jede einzelne Vertragspartei einen Schiedsrichter zu ernennen hat.