6.1. Zur weiteren Zusammensetzung des Schiedsgerichts, namentlich zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen und zum Ernennungsverfahren, enthält Art. 10 des ARGE-Vertrags keine Ausführungen. Vielmehr wird hierzu auf das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 verwiesen, an dessen Stelle aufgrund seiner Aufhebung jedoch, wie dargelegt, die schweizerische Zivilprozessordnung tritt (vgl. auch act. 1 Rz 19 f., act. 19 Rz III.1, act. 46 Rz 26). Gemäss Art. 361 Abs. 2 ZPO ernennt bei Fehlen einer Vereinbarung jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder, welche einstimmig den Präsidenten bzw. die Präsidentin bezeichnen.