Die Mitglieder des ARGE-Vertrages, welche im Zeitpunkt von dessen Unterzeichnung aus vier Parteien bestanden (act. 4/2), vereinbarten damit ausdrücklich ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. An diese im Rahmen ihrer Parteiautonomie erfolgte Vereinbarung, welche im Übrigen der subsidiären Regelung in Art. 360 Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht, sind die Parteien gebunden (Art. 360 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Bestellung eines aus vier Mitgliedern bestehenden Schiedsgerichts bleibt damit grundsätzlich kein Raum. Ein entsprechender - 14 -