5.2. In der in Art. 10 ARGE-Vertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung wird festgehalten, dass eine allfällige Streitigkeit im Falle des Scheiterns einer gültigen Einigung von drei Schiedsrichtern gemäss Schweizerischem Recht endgültig zu entscheiden sei. Die Mitglieder des ARGE-Vertrages, welche im Zeitpunkt von dessen Unterzeichnung aus vier Parteien bestanden (act. 4/2), vereinbarten damit ausdrücklich ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht.