Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab (act. 19 Rz III.2.4). Im besagten Verfahren wurde geprüft, ob ein vertraglich vereinbarter Einigungsversuch stattgefunden habe. Die Prüfung erfolgte wohl im Hinblick auf die subsidiäre Bestimmung in Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO, welche in Bezug auf die staatliche Bestellung eines Einzelschiedsrichters einen Einigungsversuch voraussetzt.