In der Folge nahm die Gesuchsgegnerin 1 im April 2016 zu den Vorbringen der Gesuchstellerin Stellung (act. 21/15), wobei sie sich auch zu inhaltlichen Fragen äusserte. Aus der seitens der Parteien eingereichten Korrespondenz geht somit hervor, dass die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerinnen um einen schriftlichen Austausch, welcher sich auch auf die geltend gemachten Ansprüche bezog und im Endeffekt eine Bereinigung der Differenzen zum Ziel hatte, bemüht waren.