Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 der Gesuchstellerin mit, dass er bemüht sei, dem Anliegen der Gesuchstellerin zur schriftlichen Stellungnahme innert erstreckter Frist nachzukommen (act. 21/12). Am 15. Dezember 2015 hielt die Gesuchstellerin an ihrem Begehren um Erhalt einer juristisch fundierten Stellungnahme fest und bat die Gesuchsgegnerin 1 um Terminvorschläge für Gespräche im Beisein der Parteien (act. 4/8). In der Folge nahm die Gesuchsgegnerin 1 im April 2016 zu den Vorbringen der Gesuchstellerin Stellung (act. 21/15), wobei sie sich auch zu inhaltlichen Fragen äusserte.