Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 erklärte sich die Gesuchstellerin bereit, mit der Einleitung des Schiedsverfahrens zuzuwarten, sofern die Gesuchsgegnerin 1 sich zu den geltend gemachten Ansprüchen der Gesuchstellerin innert angesetzter Frist äussern würde (act. 21/11). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 der Gesuchstellerin mit, dass er bemüht sei, dem Anliegen der Gesuchstellerin zur schriftlichen Stellungnahme innert erstreckter Frist nachzukommen (act. 21/12).