19 Rz III.2). Die Vertreter der Gesuchstellerin hielten bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2015 fest, dass sie beabsichtigten, mit der Gesuchsgegnerin 1 ein Treffen zu vereinbaren (act. 21/8). Die Gesuchsgegnerin 1 ihrerseits bestätigte ihre Verhandlungsbereitschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2015 und 2. Dezember 2015 (act. 21/9-10). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 erklärte sich die Gesuchstellerin bereit, mit der Einleitung des Schiedsverfahrens zuzuwarten, sofern die Gesuchsgegnerin 1 sich zu den geltend gemachten Ansprüchen der Gesuchstellerin innert angesetzter Frist äussern würde (act. 21/11).