daher vorliegend nicht zu prüfen. - 12 - 4.3. Lediglich ergänzungshalber sei darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens rege korrespondiert wurde. In Bezug auf die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 2 gehen denn auch beide Parteien von intensiven Vergleichsgesprächen aus (act. 1 Rz 26, act. 46 Rz 29). Auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 erfolgte vor der Einleitung des hiesigen Verfahrens zumindest ein reger schriftlicher Austausch (act. 21/2-15, act. 4/7, act. 19 Rz III.2).