Diese Erwägungen gelten in Bezug auf die Frage der Prüfung der Prozessvoraussetzungen auch heute noch, und es ist ihnen selbst im Anwendungsbereich der schweizerischen Zivilprozessordnung zu folgen, zumal der damals massgebliche Art. 12 KSG dem Grundsatz nach dem heutigen Art. 362 ZPO entspricht. Dieselbe Ansicht wird denn auch in der Lehre vertreten. Sie hält fest, die summarische Prüfung des staatlichen Richters beschränke sich auf den Bestand der Schiedsvereinbarung, nicht aber auf ihre Gültigkeit bzw. deren genaue Tragweite (OFK ZPO Kommentar-Planinic/Erk-Kubat, Art. 362 N 5; Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 362 N 8 f.;