Ob in einem allfällig daran anschliessenden Schiedsgerichtsverfahren die Voraussetzungen effektiv vorhanden seien, sei für das vorliegende (Ernennungs-)Verfahren irrelevant bzw. nicht Prüfungsgegenstand. Die Einrede des Gesuchsgegners 1 betreffend vorgängigem obligatorischem Schlichtungsverfahren vor einem neutralen Schiedsgutachter sei demnach von der Ernennungsbehörde nicht zu prüfen, weshalb auf das Gesuch einzutreten sei (ZR 101 [2002] Nr. 21, Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2001, E. 3).