- 11 - Schiedsrichters angerufene Behörde (auch) die Prozessvoraussetzungen des Schiedsverfahrens prüfe. Dies bleibe vielmehr dem Schiedsgericht vorbehalten, welches deren Vorhandensein gleich den staatlichen Gerichten von Amtes wegen abzuklären habe. Die Ernennungsbehörde prüfe somit nur, ob die Voraussetzungen zur Ernennung eines Schiedsrichters vorhanden seien. Ob in einem allfällig daran anschliessenden Schiedsgerichtsverfahren die Voraussetzungen effektiv vorhanden seien, sei für das vorliegende (Ernennungs-)Verfahren irrelevant bzw. nicht Prüfungsgegenstand.