4.2. In ZR 101 (2002) Nr. 21 trat die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich - noch unter Anwendung des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG) - auf ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters ein und erwog zur Frage der Pflicht zur Prüfung, ob dem Schiedsverfahren ein Einigungsversuch bzw. ein Schlichtungsverfahren vorausgegangen sei, bei der Ernennung eines Schiedsrichters durch die richterliche Behörde prüfe die angerufene Instanz neben ihrer Zuständigkeit und der Gültigkeit der Schiedsabrede auch die Frage, ob der Gesuchsgegner bei der Bestellung effektiv säumig sei.