Die Schiedsvereinbarung sieht demnach vor, dass der Einleitung eines Schiedsverfahrens ein Einigungsversuch vorauszugehen hat. Grundsätzlich sind die Parteien gestützt auf Art. 361 Abs. 1 ZPO frei, das Verfahren betreffend Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts zu bestimmen. Die in Art. 361 f. ZPO vorgesehenen Erfordernisse greifen lediglich subsidiär, d.h. sofern die Parteien von ihrer Parteiautonomie keinen Gebrauch gemacht haben.