"Alle Vertragspartner verpflichten sich, beim Auftreten von Differenzen und Streitigkeiten, zuerst und mit ganzer Kraft, eine gütliche Einigung zu erzielen. Sollte diese nicht erreicht werden, so werden die Streitigkeiten von drei Schiedsrichtern gemäss Schweizerischem Recht endgültig entscheiden. Anwendbar ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen." (Hervorhebung durch das Gericht vorgenommen)