Schiedsvereinbarung summarisch (prima facie Prüfung). Hinweise auf das Nichtbestehen der Schiedsvereinbarung ergeben sich aus den Akten keine und werden - wie dargelegt - seitens der Parteien auch nicht vorgetragen. 4.1. Uneinig sind sich die Parteien darüber, inwieweit dem Schiedsverfahren ein Schlichtungsverfahren bzw. Einigungsverhandlungen vorauszugehen haben und inwiefern die Durchführung von solchen einer staatlichen Überprüfung unterliegt (act. 1 Rz 25, act. 19 Rz III.2.2. f., act. 46 Rz 28). Die massgebliche Schiedsvereinbarung (act. 4/2 S. 9) lautet wie folgt: