46 Rz 26). Diesen Ausführungen ist zu folgen, zumal die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG nicht anwendbar sind und eine Erklärung betreffend dessen Anwendbarkeit im Sinne von Art. 353 Abs. 2 ZPO nicht aktenkundig ist. 3. Im Weiteren gehen alle drei Vertragsparteien davon aus, dass die Schiedsvereinbarung gültig sei, wobei die Gesuchsgegnerin 1 eine aufschiebend bedingte Schiedsvereinbarung annimmt (vgl. nachfolgend Ziff. 4). Gestützt auf Art. 362 Abs. 3 ZPO überprüft das staatliche Gericht den Bestand der - 10 -