Vielmehr habe sie vorgängige Vergleichsverhandlungen gefordert. Die übrigen Ausführungen der Gesuchstellerin zur Vorgeschichte sowie jene zur anwendbaren Schiedsordnung und zum Vorliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung würden anerkannt. Zutreffend sei auch, dass das Obergericht nicht über den Einwand der Verletzung der Einigungspflicht zu entscheiden habe und dass zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 2 inzwischen intensive Vergleichsgespräche geführt worden seien. Sie, die Gesuchsgegnerin 2, habe kein Schlichtungsver- -9-