3.2. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Pflicht zur Ernennung eines gemeinsamen Schiedsrichters für beide Gesuchsgegnerinnen würden bestritten. Die Gesuchsgegnerin 2 sei nicht säumig, da sie einen Parteischiedsrichter ernannt habe. Ein Konsens mit der Gesuchsgegnerin 1 hinsichtlich der Ernennung eines gemeinsamen Parteischiedsrichters habe nicht erzielt werden können. Sodann stelle sie in Abrede, dass sie sich im Rahmen der mit der Gesuchstellerin geführten Korrespondenz generell geweigert habe, einen Schiedsrichter zu bestellen. Vielmehr habe sie vorgängige Vergleichsverhandlungen gefordert.