als Parteischiedsrichter für die Gesuchstellerin amten, zumal er mit Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gemeinsame Publikationen und Projekte getätigt habe und mit ihm eine aussergerichtliche Bekanntschaft pflege. Die Frage der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots werde in der Lehre sodann kontrovers diskutiert. Die Gesuchstellerin gebe die bundesgerichtliche Rechtsprechung einseitig wieder. Die Lehre gehe vom Konzept der Gesamternennung aus.