2.4. Eventualiter, bei Eintreten des Gerichts auf das gesuchstellerische Gesuch, sei festzuhalten, dass ein Dreierschiedsgericht in der vorliegenden Konstellation der Kumulation einer einfachen und eventuell einer notwendigen Streitgenossenschaft gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen würde. Es sei daher ein Viererschiedsgericht zu ernennen, wobei jede Partei ihren Schiedsrichter ernennen dürfe. Die Gesuchsgegnerin 1 würde Prof. Dr. iur. D._____, LL.M., … [Adresse], als Schiedsrichter ernennen.