Zudem sei die Schiedsgerichtsklausel nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zugeschnitten. Die Vertragsparteien hätten damit lediglich Ansprüche eines ARGE-Partners gegen die ARGE abdecken wollen, nicht hingegen den Fall, dass eine ARGE-Partei gleichzeitig Individualansprüche gegen eine andere ARGE-Partei und gegen die ARGE erhebe. Die Schiedsklausel sei nur auf ein Zweiparteien-, nicht aber auf ein Mehrparteienverhältnis ausgerichtet. Da die Gesuchsgegnerinnen damit zu Recht je einen Schiedsrichter ernannt hätten, seien sie nicht säumig im Sinne von Art. 362 Abs. 1 ZPO. Auch aus diesem Grunde sei auf das Gesuch nicht einzutreten.