Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien nicht vereinbar, dass die Gesuchsgegnerinnen einen gemeinsamen Schiedsrichter bestellen müssten. Es wäre unhaltbar, dürfte die Gesuchsgegnerin 1 hinsichtlich der Ansprüche, welche nur sie alleine beträfen, nicht einen eigenen Schiedsrichter ernennen. Die Schiedsklausel in Ziff. 10 des ARGE-Vertrages sei daher unwirksam. Zudem sei die Schiedsgerichtsklausel nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zugeschnitten.