Im Falle von zwei getrennten Verfahren könnte die Gesuchsgegnerin 1 ihren Parteischiedsrichter alleine wählen. Es dürfe ihr dieses Recht nicht genommen werden, indem sie willkürlich mit einer anderen Partei eingeklagt werde. Selbst wenn hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Ansprüche von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen wäre, wäre es mit dem -7-