2.2. Dazu, ob es sich bei den Gesuchsgegnerinnen um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handle, äussere sich die Gesuchstellerin nicht. Bei den streitgegenständlichen Individualansprüchen, wie sie vorliegend gegeben seien, liege einfache (passive) Streitgenossenschaft vor, zumal die Prozesse gegen die Gesuchsgegnerinnen auch in zwei separaten Verfahren geführt werden könnten. Gleiches gelte für die Schadenersatzforderung gegen die Gesuchsgegnerin 1 sowie für die Werklohnforderung. Im Falle von zwei getrennten Verfahren könnte die Gesuchsgegnerin 1 ihren Parteischiedsrichter alleine wählen.