Die ihr, der Gesuchsgegnerin 1, durch die Gesuchstellerin angesetzte Frist für eine Stellungnahme zum Entwurf der Schiedsanzeige sei viel zu kurz ausgefallen. Eine Fristerstreckung habe die Gesuchstellerin nicht genehmigt. Vergleichsgespräche wären durchaus möglich gewesen. Unzutreffend sei die Behauptung der Gesuchstellerin, die vorliegende Schiedsklausel begründe keine Verpflichtung zur Führung eines Schlichtungsverfahrens. Die Verbindlichkeit der Schiedsklausel hänge vom Bedingungseintritt ab. Da dieser noch nicht erfolgt sei, sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten.