Zwar hätten sie miteinander korrespondiert, jedoch habe es die Gesuchstellerin unterlassen, der Gesuchsgegnerin 1 trotz entsprechender Aufforderung einen Termin für eine gemeinsame Besprechung vorzuschlagen. Vielmehr habe die Gesuchstellerin ihr nach mehreren Monaten des Schweigens unvermittelt den Entwurf einer Schiedsanzeige zugestellt und in der Folge das Schiedsgerichtsverfahren anhängig gemacht, ohne ernsthaft versucht zu haben, mit der Gesuchsgegnerin 1 eine Einigung zu erzielen. Die ihr, der Gesuchsgegnerin 1, durch die Gesuchstellerin angesetzte Frist für eine Stellungnahme zum Entwurf der Schiedsanzeige sei viel zu kurz ausgefallen.