sich die Parteien verpflichtet, Einigungsverhandlungen zu führen. Insoweit sei die Schiedsklausel aufschiebend bedingt. Die Verbindlichkeit der Schiedsklausel hänge vom Eintritt der Bedingung ab. Diese sei noch nicht eingetreten, da die Gesuchstellerin ihrer Verhandlungspflicht gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 bis heute nicht nachgekommen sei. Zwar hätten sie miteinander korrespondiert, jedoch habe es die Gesuchstellerin unterlassen, der Gesuchsgegnerin 1 trotz entsprechender Aufforderung einen Termin für eine gemeinsame Besprechung vorzuschlagen.