2.1. Die Gesuchsgegnerin 1 bringt zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor, obwohl die Parteien das Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit als anwendbares Recht vereinbart hätten, richte sich das vorliegende Verfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, da es nicht möglich sei, mittels Schiedsvereinbarung "altrechtliche Verfahrensregeln" zu vereinbaren. In der massgeblichen Schiedsklausel hätten -6-