Vielmehr sei unter Hinweis auf die Westland-Entscheide nur der Parteischiedsrichter für die mehreren Gesuchsgegner zu ernennen. Etwas anderes gelte nur in Bezug auf Fälle mit einem Bezug zu Frankreich. Selbst die Swiss Rules gingen von diesem Grundsatz aus. Gegenüber dem von der Gesuchstellerin bezeichneten Parteischiedsrichter Prof. Dr. iur. E._____ bestünden sodann keine Ablehnungsgründe.