Die Bezeichnung zweier verschiedener Schiedsrichter sei daher ungültig und die Gesuchsgegnerinnen seien seit dem Fristablauf am 7. bzw. 21. Juli 2016 säumig. Im Falle der fehlenden Einigung von mehreren Streitgenossen müsse das staatliche Gericht in analoger Anwendung von Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO die Ernennung vornehmen. Es entspreche sodann nicht der schweizerischen Gerichtspraxis, im Falle eines Mehrparteienverhältnisses alle drei Schiedsrichter zu ernennen. Vielmehr sei unter Hinweis auf die Westland-Entscheide nur der Parteischiedsrichter für die mehreren Gesuchsgegner zu ernennen.