Die Schiedsklausel enthalte ohnehin keine Hinweise auf die Pflicht zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Sie sei viel zu wenig detailliert und genau, um eine solche Verpflichtung zu begründen. Die Gesuchsgegnerinnen seien hinsichtlich der Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters säumig. Nach herrschender Lehre hätten mehrere Streitgenossen einen gemeinsamen Schiedsrichter zu ernennen. Dies stelle keine Verletzung des Grundsatzes der Parität dar. Die Bezeichnung zweier verschiedener Schiedsrichter sei daher ungültig und die Gesuchsgegnerinnen seien seit dem Fristablauf am 7. bzw. 21. Juli 2016 säumig.