liegen einer gültigen Schiedsvereinbarung nur summarisch überprüfe. Die Gesuchstellerin habe sich sodann um eine Einigung mit den Parteien bemüht. Über eineinhalb Jahre habe sie erfolglos versucht, mit den Gesuchsgegnerinnen eine gütliche Einigung zu erzielen. Mit der Gesuchsgegnerin 2 habe sie sogar intensive Gespräche geführt. Mit der Gesuchsgegnerin 1 seien die Vergleichsgespräche hingegen von vornherein unmöglich gewesen, da sie jeglichen konstruktiven Dialog verweigert habe. Die Schiedsklausel enthalte ohnehin keine Hinweise auf die Pflicht zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.