1.2. Das Schiedsverfahren unterstehe der schweizerischen Zivilprozessordnung. Mit Ziffer 10 des ARGE-Vertrages liege eine gültige Schiedsvereinbarung vor. Der bisherige Standpunkt der Gesuchsgegnerin 2, es müsse vor der Einleitung des Schiedsverfahrens zuerst eine gütliche Einigung erzielt werden, gehe fehl. Der entsprechende Einwand sei nicht durch das staatliche Gericht, sondern durch das Schiedsgericht zu prüfen, da Ersteres das Vor- -5-