Nachdem die Gesuchsgegnerin 1 in den Jahren 2014 bzw. 2015 verschiedentlich aufgefordert worden sei, hinsichtlich der Schlussabrechnung Auskünfte zu erteilen und zu den Ansprüchen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen, habe sie, die Gesuchstellerin, am 3. Juni 2016 die Schiedsanzeige anhängig gemacht und ihren Schiedsrichter, Prof. Dr. iur. E._____, … [Adresse], ernannt. Zudem habe sie den Gesuchsgegnerinnen eine Frist von dreissig Tagen zur Ernennung eines gemeinsamen Schiedsrichters angesetzt. Am 7. Juli 2016 habe die Gesuchsgegnerin 1 einseitig Prof. Dr. iur. D._____, LL.M., … [Adresse], als ihren Parteischiedsrichter bezeichnet.