4. Mit Verfügung vom 27. September 2016 (act. 7) wurde den Gesuchsgegnerinnen sodann Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin eingeräumt (act. 7). Dabei wurden sie aufgefordert, insbesondere allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben, unter der Androhung, dass sonst Anerkennung dieser Pflicht angenommen würde, sich im Weiteren zur Besetzung des Schiedsgerichts zu äussern, namentlich zur Anzahl der Schiedsrichter sowie zur Frage, ob die -3-